Hallo! Ich mir so ein Aufkleber auf die Heckscheibe rauf gemacht. Nun musste ich zum Tüv und der sagte das Aufkleber auf der Heckscheibe nicht erlaubt sind? Ist das normal? Bitte um Hilfe.
na der aukleber so ca. 20x30cm groß, und der stört nicht einmal da das ja kein richtiger vollaufkleber ist, halt nur son strichlinienaufkleber
:-? ist für mich neu habe auch sowas auf der heckscheibe bis jetzt keiner was geasgt haste deswegen keinen tüv bekommen ? :-?
Deutsche Bürokratie... Sowas habe ich aber auch noch nicht gehört! Hatte mal große Pflaume drauf, da gabs keinen Ärger!!!
Hallo, wenn Du einen rechten Aussenspiegel hast, dann kannst Du sogar die ganze Heckscheibe dichtkleben. Da kann der TÜVER nichts gegen sagen. Also, lass Dir nichts vormachen. Gruß Dennis
So sieht es aus. Die ganzen Tranbsporter dürfen auch ihre kompletten SCheiben hinten bekleben mit undurchsichtiger Folie und da ja jedes Auto mitleerweile mit 2 Außenspiegel ausgestattet ist spricht also nicht dagegen. Hattest du wohl einen "Arschlochprüfer"
Hi! Es gibt eine Richtlinie nach der Aufkleber (egal auf welcher Scheibe) nicht größer als 0,1 m² sein dürfen bzw. nicht mehr als 1/4 der Scheibe bedecken dürfen. Wie groß ist denn dein Aufkleber? Gruß Kathrin
Wo steht denn diese Richtlinie?? In der STVZO steht nur was über Aufkleber auf der Frontscheibe! Die dürften eine bestimmte Größe nicht überschreiten und nicht im Sichtfeld sein. Bei der Heckklappe ist das doch vollkommen wurscht, da kannste die Scheibe schwarz anmalen, zuschweißen, vollkleben - so lange du einen zweiten Aussenspiegel hast! Wieso sind Tönungsfolien erlaubt? Die sind sogesehen ja auch "Aufkleber"? Fragen über Fragen...
Aufbringen von Aufklebern auf Scheiben von Fz. (§ 19 Abs 2, § 35b Abs 2 Satz 1, § 40). BMV/StV 13/36.16.03 vom 2. 10. 1986, VkBl S 557: ..... Nach der VkBl-Verlautbarung Nr 129 vom 27. 5. 1986 (VkBl S 306) ist die Bauartgenehmigung für Folien auf Scheiben ab 1. 10. 1986 erforderlich. Werden auf Scheiben von Fz nachträglich Folien aufgeklebt oder auf andereWeise aufgebracht, so erlischt nach § 19 Abs 2 die BE des Fz, es sei denn, für die Folie ist eine BG nach § 22a Abs 1 Nr 3 erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zuläßt u die hinsichtlich ihrerWirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt. Nicht betroffen von dieser VkBl-Verlautbarung sind kleinere Aufkleber (zB Plaketten,Reklameaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen), deren Fläche kleiner als 0,1 m2 ist. Für diese Aufkleber ist keine BG erforderlich. Es darf aber keinesfalls mehr als 1⁄4 der Fläche der Scheibe mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung muß von Aufklebern frei bleiben. ...... Quelle: Kirschbaum StVZO Kommentar Alles klar? Gruß Kathrin
@octane: Uuuuuh, man lernt nie aus Scheint aber trotzdem "nur" ne Richtlinie zu sein, wie diese ominösen 11cm Bodenfreiheit. Hiermit nehme ich alles zurück, behaupte das Gegenteil und verzichte auf meinen zweiten Aussenspiegel
@octane: Die Richtlinie kannte ich bisher nicht. Obwohl dem ganzen ja schon 60% aller Linienbusse wiedersprechen, deren Fenster rundum mit Folien in Form von Werbung beklebt sind. Ich hatte selbst nen riesigen Chiemsee Aufkleber auf der Heckscheibe - und nie Streß mit dem Prüfer. Und wie ja oben auch geschrieben: Man kann ja nur immer dazu lernen...
@schlingel: nicht alle, aber icxh geb dir recht, das sind meißt diese gelochten folien. aber da ist mehr verdeckt als die 10cm² von denen octane sprach. normalerweise kann kein prüfer verlangen das man den aufkleber entfernt, wenn der rechte aussenspiegel dran ist. sonst dürfte man nen kombi auch nicht dachhoch beladen oder nen anhänger hinters auto packen.