TÜV - Eintragung

Dieses Thema im Forum "Sonstige Tuningfragen" wurde erstellt von Scharörör, 28. September 2005.

  1. Scharörör

    Scharörör Forums Anfänger(in)

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    Moin,

    ich wollte nur mal fragen, ob wieviel es kostet, wenn ich mein neues Fahrwerk vom TÜV überprüfen und dann eintragen lasssen muss?
    Meine Spursprüfung hab ich perfekt abgeschlossen, hab ja auch alles selber gemacht 8)
     
  2. blacki

    blacki Forums Inventar

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    ne stinknormale eintragung mit allem pi pa po

    25€ - 35€

    :wink:
     
  3. TS
    Scharörör

    Scharörör Forums Anfänger(in)

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    das wars? ich dachte so 60€

    also, ich geh da morgen hin, leg meine ABE und meine Spurvermessung dahin.....die gucken da mal drauf und ich bezahle durchschnittlich 30€
     
  4. ford schrauber

    ford schrauber Forums Anfänger(in)

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    also bei ner abe brauchst du garnicht hin...hasst bestimmt nen teilegutachten.......
     
  5. TS
    Scharörör

    Scharörör Forums Anfänger(in)

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    Ne, das sind so mehrere Zettel zusammengetackert, mit Deckblatt auf dem ABE steht....dann muss ich da garnicht hin...???
     
  6. Also Fahrwerk gibts sicherlich nich mit ABE!
     
  7. Piet

    Piet Forums Inventar

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    Eine ABE ist auch nicht immer eintragungsfrei, das ist ein Irrglaube. Es steht immer ganz klar in den Dokumenten drin, ob es abgenommen werden muß oder nicht. Ein Fahrwerk was nicht abgenommen werden muß ist mir bis jetzt noch nicht untergekommen, eben weil die Höhe des KFZ neu bemessen wird.
    Auf der Eintragung steht dann, ob es unverzüglich in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muß, oder bei nächster Gelegenheit. Wenn es unverzüglich sein muß, muß man sofort einen neuen Fahrzeugschein machen lassen, sonst kann man das dort eintragen lassen, wenn sich die Zulassungsstelle eh mit den Papieren befassen muß
     
  8. Fozzy2002

    Fozzy2002 Forums Fortgeschrittene(r)

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    Falls es sofort in den Schein eingetragen werden muß, wirds doch teurer. Weil du ab Oktober die neuen Zulassungspapiere bekommst und das immer ZUSAMMEN. Das heisst, wenn der Schein geändert wird, bekommst du auch einen neuen Brief. Heissen jetzt nur Zulassungsbescheinigung 1 und 2. Der Brief kostet natürlich extra. Weiß einer, wie das mit den Reifengrößen abläuft? Hab vom ADAC gehört, da stehen keine Reifengrößen mehr drin, darf man dann alles fahren, was man will, wie will der Bulle es denn nachprüfen?

    Bye, Markus
     
  9. wirthi.m

    wirthi.m Forums Bewohner(in)

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    FALSCH! 8)

    Hast Du schon mal nen neuen Schein genauer angesehen! ;-)
     
  10. Piet

    Piet Forums Inventar

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    Für die die gerne etwas lesen steht hier alles ganz genau, da steht das auch mit den Reifengrößen. Das wichtigste hab ich mal farbig gemacht.


    Auszug aus dem Jahresbericht
    Zulassungsdokumente in neuem Layout
    Die Einführung der EU-harmonisierten Zulassungsdokumente erfolgt definitiv ab 1. Oktober 2005. Von
    diesem Tag an muss jede Zulassungsbehörde die neuen Zulassungsdokumente ausfüllen, und zwar die
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (sie ersetzt den Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).
    Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre
    Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Wechselt aber ein Fahrzeug ab 1. Oktober
    2005 den Halter, muss die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt
    werden. Die Fahrzeugdokumente müssen paarig sein, das heißt, ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung
    „neu“ mit einem Dokument „alt“ wird es nicht geben. Damit ist die Rechtssicherheit im
    In- und Ausland sichergestellt. Die Ausnahme bilden zulassungsfreie Fahrzeuge (z. B. Leichtkrafträder,
    Bootstrailer, Pferdeanhänger). Sie benötigen ausschließlich die Zulassungsbescheinigung Teil I. Auf Antrag
    kann für sie aber eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden, wenn zum Beispiel die
    Bank im Rahmen der Finanzierung eines Fahrzeugs eine Sicherheit fordert.
    Die neuen Dokumente und ihre Einträge sind gegen Fälschungen abgesichert. Damit lässt sich ein wesentlicher
    Beitrag zur Eindämmung der Kraftfahrzeugkriminalität leisten. Die Vordrucke
    bestehen aus einem
    einheitlichen Trägermaterial, das mit diversen eingearbeiteten sowie drucktechnisch aufgebrachten
    Sicherheitsmerkmalen angereichert ist, zum Beispiel mit
    • einem Wasserzeichen (stilisierter Adler)
    • diversen sichtbaren und nicht sichtbaren floureszierenden Fasern bzw. Planchetten
    • Mikroschriften
    • nur unter UV-Licht sichtbarem Bundesadler.
    Zusätzlich enthält die Zulassungsbescheinigung Teil I ein optisch-variables Element in Form eines
    Kinegrams. Es stellt ein weiteres Echtheitsmerkmal dar und kann von den Polizeibehörden maschinell
    kontrolliert werden. Weitere Absicherungen gegen Missbrauch bilden eindeutige Nummerierungen der
    Blankovordrucke und die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die sich mit der in den Fahrzeugregistern
    gespeicherten deckt. Bei Fahrzeugkontrollen durch die Polizei kann die Echtheit der Zulassungsbescheinigungen
    über den Vergleich der Dokumentennummer mit der im Zentralen Fahrzeugregister
    gespeicherten überprüft werden.
    Die EU-Richtlinien geben für die harmonisierten Fahrzeugdokumente lediglich die Rahmenbedingungen
    vor. Den Mitgliedstaaten wurde die Ausgestaltung unter Beachtung der Rahmenbedingungen überlassen.
    Deshalb sind die Fahrzeugdokumente der Mitgliedstaaten zwar nicht einheitlich, über ein einheitliches Anforderungsprofil
    ist eine Nachprüfbarkeit aber gewährleistet.
    Die in den Dokumenten abgebildeten Einzeldaten werden nicht zu Sprachproblemen führen, weil für bestimmte
    Angaben EU-einheitliche Nummerierungen (Codes) vergeben wurden. Mit den Codes und den
    hierzu eingetragenen Fahrzeugdaten werden EU-weite Fahrzeugkontrollen verbessert und neben der Kontrolle
    der Fahrzeugdaten auch die Prüfung ermöglicht, ob der Fahrer eines Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen
    Fahrerlaubnis ist.
    Die in den Dokumenten enthaltenen EU-weiten Codes bestehen aus Buchstaben und gegebenenfalls aus
    Unternummern wie
    • C.3.1 Name oder Firmenname
    • C.3.2 Vorname
    • E Fahrzeug-Identifizierungsnummer
    • P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle.

    Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere, in Klammern dargestellte Nummerierungen
    kenntlich gemacht. Für die deutsche Zulassungsbescheinigung bestehen diese Codes aus Zahlen
    wie zum Beispiel
    (9) Anzahl der Antriebsachsen
    (14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse.
    Zugegeben, ein Gewöhnungsprozess, der überwunden werden muss. Denn insgesamt sind wegen der EUeinheitlichen
    Angaben in den neuen Fahrzeugdokumenten diverse Einzeldaten anders dargestellt als in
    den derzeitigen Fahrzeugpapieren. Auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I sind die Codes
    aufgeführt, die Langtexte dazu befinden sich auf der Rückseite. Diese Aufteilung wird auch in anderen
    Mitgliedstaaten so vorgenommen und wird für das deutsche Dokument übernommen. Damit kann das bisherige
    Format (zweimal faltbar auf Personalausweisformat) erhalten bleiben.


    Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in der
    Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten
    wurde verzichtet. So wird beispielsweise nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis
    bzw. Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese
    Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs
    als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifenkombinationen
    gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in der Zulassungsbescheinigung
    Teil I (Angabe ist im Teil II nicht enthalten) geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombinationen
    zulässig sind, kann zum Beispiel den Webauftritten der Fahrzeughersteller entnommen, bei
    Fachbetrieben hinterfragt oder dem CoC, der Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis entnommen
    werden. Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abgesegnet
    werden. In der Zulassungsbescheinigung Teil II sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt.





    Die Bescheinigung
    enthält statt bisher 6 nur noch zwei Haltereintragungen. Teil II hat die Größe eines DIN-A4-
    Formates. Alle Angaben sind auf der Vorderseite vorhanden. Durch das neue Format und durch die Reduzierung
    des Datenumfangs ergeben sich erhebliche Erleichterungen, weil bei Änderungen der Fahrzeugtechnik
    die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden gebührenpflichtigen Korrekturen entfallen. Weil nur
    noch zwei Halter- bzw. Zulassungseinträge enthalten sind, muss bei der dritten Umschreibung eines Fahrzeugs
    eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Ersichtlich sind dann nur die Halter,
    die auf dem Dokument eingetragen sind und die „Anzahl“ sämtlicher Halter. Der Käufer weiß also, aus
    wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug kommt. Angaben über ehemalige Fahrzeughalter gehen aber
    nicht verloren. Sie werden bereits seit Mitte 2003 im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert. Auskünfte
    gibt es im gesetzlich zulässigen Rahmen.
    Bisher wurde bei der Abmeldung eines Fahrzeugs der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbehörde
    eingezogen und die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkt bzw. dieser durch Abschneiden der rechten
    unteren Ecke unbrauchbar gemacht. Künftig wird die Abmeldung auf dem Teil I der Zulassungsbescheinigung
    eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt. Somit stehen dem Fahrzeughalter immer beide
    Teile der Zulassungsbescheinigungen zur Verfügung. Soll das Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen werden,
    müssen – um Probleme zu vermeiden - bei der dort zuständigen Stelle beide Teile des Dokuments
    vorgelegt werden. Zudem unterrichten sich alle Mitgliedstaaten gegenseitig, wenn ein zugelassenes Fahrzeug
    aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wird. Sie ziehen auch die jeweiligen
    ausländischen Fahrzeugdokumente ein.
    Der Fahrzeughalter bzw. -besitzer trägt die Kosten für den Austausch der Dokumente. Sie werden zusammen
    mit den Zulassungsgebühren erhoben. Mehrkosten entstehen nur beim Tausch des jetzigen
    Fahrzeugscheins. Die Gebühr für die Zulassungsbescheinigung Teil I erhöht sich um 0,70 €. Der Umtausch
    eines Fahrzeugbriefes in die Zulassungsbescheinigung Teil II beträgt unverändert 3,60 €. Die Gebühren
    fallen auch dann an, wenn der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben und als Folge der Ausstellung
    einer Zulassungsbescheinigung Teil I auszutauschen ist.

    Die Einführung der neuen Zulassungsdokumente ist mit einem enormen Aufwand und einem nicht zu untersch
    ätzenden Gewöhnungsprozess verbunden. Die Verwaltungen, die mit der Umstellung der Datenbest
    ände und diverser Übermittlungsverfahren betraut sind, sind zwischenzeitlich darauf eingerichtet:
    • das KBA mit dem Zentralen Fahrzeugregister und dem Auskunftsverfahren erstellt auch zusätzlich
    Typdaten sowie statistische Aufbereitungen (eine besondere Herausforderung liegt hier in der Umstellung
    der Altbestände auf die Belange der neuen Dokumente)
    • die örtlichen Zulassungsbehörden mit ihren Datenbeständen und den Übermittlungsverfahren zum
    KBA, zu den Finanzämtern und den Versicherungsgesellschaften
    • die Finanzverwaltungen wegen der geänderten Daten, die bei der maschinellen Erstellung der Kfz-
    Steuerbescheide berücksichtigt werden müssen.
    Die Einführung der harmonisierten Fahrzeugdokumente basiert auf der EU-Richtlinie 1999/37/EG, ge-
    ändert durch die Richtlinie 2003/127/EG. Die nationalen rechtlichen Voraussetzungen hierfür wurden
    durch die entsprechenden Rechtsänderungen (z. B. Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung
    (StVZO), Fahrzeugregisterverordnung (FRV)) am 29. September 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet
    (38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.09.2004, BGBl.
    2004 Teil I Nr. 51, Seite 2374 ff, geändert durch die 39. Verordnung, BGBl. Teil I Nr. 68 vom
    17.12.2004, S. 3363 f).

    Quelle; KBA

     
  11. Maddin

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    Die reifen sache verwirrt mich jetzte etwas. Bei meinem auto is garnte mehr nachvolziehbar was für reifen ab werk drauf dürfen. Hab z.B. die 14" serienberreifung vom 16V nicht eingetragen. Darf ich die dann jetzt trotzdem fahren ?
     
  12. chickensam53

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    Genau das würde mich jetzt auch interessieren ... :wink: