Normalerweise geht die gebremste Anhängelast hoch bis zum maximal zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Mein Mikra zum Beispiel wog leer 735 kg, durfte aber 1135 kg gebremst ziehen, da sein zulässiges Gesamtgewicht genau 1135 kg betrug. Ausnahmeregelungen gibts bei Geländewagen.
sobald hänger schwerer als zugmaschiene Führerschein BE bzw mit Führerschein klasse B Hänger bis max 750kg. alles danach muss die zugmaschiene schwerer als das zul gesamtgewicht des hängers sein. in kombination max 3.5t. ansonsten hat das gewicht des hängers nix mit der zugmaschiene am hut. das Zul Gesamt gewicht der zugmaschiene hat doch nix mit der anhängelast zu tun.... lappen im lotto gewonne ?
Moin! Ungebremster Anhänger: Fz.-Leergewicht +75kg / 2 = zul. Anhängelast ( max. 750kg ) Gebremster Anhänger: ZulGG Zugfahrzeug x 2 = max. Zuggewicht Der Hersteller des Fahrzeuges und der Zugvorrichtung können das o.g begrenzen, ist dann Teil der BE. Ausnahmen gibt es für Geländewagen und LKW mit durchgehender Bremsanlage. Sonst einfach mal in die StVZO kucken... http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_34.php http://mvg-online.intersaar.de/website/german/technik-03.htm
soweit alles richtig aber dann kommt noch dazu wieviel die kupplung selber ziehen darf, und wieviel die stützlast ist :toll:
Wenn das Zulässige Gesamtgewicht der "Zugmaschine" nichts mit der Anhängelast zu tun hat, warum hatte dann mein Micra bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 1135 kg eine gebremste Anhängelast von 1135 kg? Ist das etwa Zufall? Und Leute fragen, ob sie ihren Führerschein im Lotto gewonnen haben finde ich sowas von gar nicht sachlich. Man darf übrigens auch mit Klasse B gebremste Hänger ziehen, solange das zulässige Gesamtgewicht des Hängers unter dem eingetragenen Leergewicht des Zugfahrzeugs liegt. Ach ja, nochmal für alle: §42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen (1) Die gezogene Anhängelast darf bei Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, weder das zulässige Gesamtgewicht, Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts, des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen.
ohne hier rumnörgeln zu wollen, das einfachste is, sich ne baustellen-hure zuzulegen. ich hab nen 92er 525i touring 6zylinder. zwar nicht schön, aber der zieht mit 192ps schon mal was...