Geänderte Stoßstangen, was nun mit der Abschleppöse?

Dieses Thema im Forum "Fiesta Mk4 / Mk5" wurde erstellt von NordfrontFiesta, 29. März 2005.

  1. Nabend!
    Kurze Frage kurze Antwort!
    Muss das Gewinde für die Abschleppöse frei zugänging sein?
    Ich meine z.b. beim Monstface ist kein Loch dafür vorgesehen, und eine mit Loch habe ich nochnie gesehen egal ob schon montiert, oder nicht?
    Was sagt denn der gute TüV dazu?
    Schonmal Danke!
    MfG
    Pascal
     
  2. FiestaCrussin

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    normal gibts keine probleme solange die stoßi ohne probs und schnell abgebaut werden kann , was der tüv dazu sagt wirst du beim eintragen sehen denn jeder tüv ist da anders
     
  3. MeisterRammler

    MeisterRammler Forums Semi-Profi

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    also ich miene mal in einen älteren tread gelsesen zu haben das man die freihaben muss und der tüv sich voll aufregt wenn es nicht so ist...
    kann mich da auch vertuen aber ich meine s gelsen zu haben *g* der jenige hat dann nen drehmel benutzt und hat da nen loch reingemacht orgendwie so war das kann mich aber auch täuschen


    mfg
    meik
     
  4. FiestaCrussin

    FiestaCrussin Forums Inventar

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    leute fahrt doch einfach zum TÜV und fragt dann wißt ihrs genau
     
  5. fiestadieter

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    Kommt wohl auf den Prüfer an, ob der es als leicht zugänglich ansieht, wenn die Schürze für ein Abschleppen abgenommen wird. fahrzeuge, die vor dem 1.10.1974 zugelassen wurden, brauchen keine Ösen

    §43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

    (1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit - auch bei der Bedienung der Kupplung - gewährleistet ist. ...

    (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen vorn, Personenkraftwagen - ausgenommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist - auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils haben. An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern darf diese Einrichtung hinten angeordnet sein.