Prüfung nach §19

Dieses Thema im Forum "Fiesta Mk3" wurde erstellt von Gonzberg, 20. Februar 2006.

  1. Gonzberg

    Gonzberg Forums Semi-Profi

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    Hi!

    Kurze Frage:

    Bedeutet Prüfung nach §19, dass ich den Wagen bzw. das Anbeiteil bei einer Tüv/Dekra.... -Stelle vorfahren muss, oder kann das auch in Werkstätten geprüft werden, die auch "TÜV machen"?

    Ich meine gehört zu haben, dass es da Unterschiede gibt.

    Danke und Grüße,

    Pat
     
  2. RH-Renntechnik

    RH-Renntechnik Forums Inventar

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    kann auch in werkstätten geprüft werden
     
  3. Meulo

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    ja in werkstätten wo ein (im westen TÜV)(im osten DEKRA) prüfer es dann abnimmt. kannst auch direkt zur prüfstelle fahren. der große nachteil von eintragungen mit §19 ist das du die eintragungen sofort in den fahrzeugschein umtragen lassen musst.

    versuch mit dem prüfer zu reden ob der nicht vielleicht eine abnahme nach §21 machen könnte, da reicht dann der DEKRA schein aus bei einer kontrolle und du kannst es im schein eintragen, musst aber nicht!
     
    Zuletzt bearbeitet: 20. Februar 2006
  4. Lympo

    Lympo Forums Inventar

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    im westen nur tüv
     
  5. RH-Renntechnik

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    § 21 is ne Vollabnahme
     
  6. Meulo

    Meulo Forums Profi

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    kann es sein das es dann genau umgedreht war? §19 reicht der schein und §21 ist man gezwungen es umzutragen?

    PS: danke für die korrektur lympo
     
  7. Böhser Onkel

    Böhser Onkel Forums Profi

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    liegt rlp im westen? ja. warum gibts dann nur im osten dekra.. wir haben die auch...

    oder hab ich da was falsch verstanden?
     
  8. Mk2 16V

    Mk2 16V Forums Inventar

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    §19 is einfach TÜFF. Da bekommste dann nen Zettel und fährst den ne Weile spazieren. Und beim nächsten Besuch bei der Zulassungsstelle wird der Krams dann in die Fahrzeugpapiere übernommen.

    §21 ist ne Vollabnahme z.B. nach mehr als 18 Monaten Stilllegung, da bekommt man dann ja sowieso neue Papiere.
     
  9. MOGWAY

    MOGWAY Forums Fortgeschrittene(r)

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    §21 ist ne einzelabnahme das heist wenn du kein gutachten hast ect das dürfen nicht alle Prüfer . 19 heist abnahme mit gutachten also das darf jeder prüfer und mit dem übernehmen in die papiere kommt drauf an was der prüfer schreibt wenn steht bei der nächsten möglichkeit zb heist es wenn du das nächste mal zur zulassung gehst und wenn steht unverzüglich dann sofort
     
  10. Mk2 16V

    Mk2 16V Forums Inventar

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    Stopp! Das is jezz mal Quatschkrams. "Einzelabnahme" ist der Vorgang der in §19.2 beschrieben wird. Das dürfen nur amtlich anerkannte Sachverständige (aaS), also längst nicht jeder Prüfer. Ein Gutachten wird als Grundlage natürlich gerne hergenommen, wobei das Gutachten halt nich für das Fahrzeug sein muss auf dem das Bauteil geprüft wird. Bei 19.2 wird NUR das geänderte Bauteil geprüft, voraussetzung ist eine (bis auf den zu prüfenden Umbau) gültige Betriebserlaubnis. Mit den ausgestellten Papieren muss man nicht zwingend sofort zur Zulassungsstelle, man kann die erstmal spazierenfahren.

    Bei §21 gehts eigentlich ausschliesslich um Geschäfte der Zulassungsstelle, heisst also wenn z.B. die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach 18 monatiger Stilllegung erloschen ist. Bei 21 wird DAS KOMPLETTE FAHRZEUG ähnlich §29 (regelmässige Hauptuntersuchung) geprüft. Die Papiere sind nur und ausschliesslich zur Vorlage bei der Zulassungsstelle, dafür hat man sie ja anfertigen lassen. Wie lange man sich damit Zeit lässt bleibt einem natürlich selbst überlassen, nur vorher is nix mit Rumfahren.



    Hier zur Verdeutlichung nochmal die Parapraphen:

    §19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

    (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8 ) entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

    - in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder

    - in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

    - in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

    in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    - die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

    - eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder (-> z.B. Fahrwerk etc.)

    - das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. (-> z.B. Auspuff)

    Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.



    §21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

    Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erforderlich ist. (-> komplettes Fahrzeug, nich nur Felgen und Fahrwerk oder so!) In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein. Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt.
     
  11. fuzzmann

    fuzzmann Forums Semi-Profi

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    Ich hab mir deinen Text jetz nich komplett durchgelesen, aber....

    Wenn ich jetzt mit meinen z.B. Felgen mit Gutachten dahingeh, dann ist das ne Eintragung nach §19 Abs.3, das heisst jeder "Trottel" kann das eintragen, TÜV, Dekra, GTÜ, wer auch immer....

    Hab ich jetz nen selbst gebauten Auspuff, ohne Gutachten etc., dann muss ich im Westen zum TÜV und das Ganze wird dann per §21 eingetragen (oder auch nicht)....wie das nu mit sofortiger Eintragung im Brief etc. is, weiss ich ich grad nich, bei dem Andern bin ich mir 98% sicher....

    gruß der fuzz

    EDIT: Jetzt hab ich grad den Post von Mogway gelesen und da stimm ich ihm wohl zu!!
     
  12. TS
    Gonzberg

    Gonzberg Forums Semi-Profi

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    ok alles klar, vielen Dank!