Mahlzeit ihr lieben Leutz, ... wollt mal fragen ob wirklich was daran ist dass man wenn man seine Rückbank ausbaut dies eintragen/austragen muss? Wenn ja hat einer ne Idee wieso sich das gute Deutschland sowas ausdenkt?! :think::gruebel: Hab grad bei Google nen paar Ergebnisse durchgelesen aber bin nicht wirklich schlau drauß geworden. Mfg Zuchi erfect:
Kannst die sitze auch drin lassen und als 2 Sitzer eintragen lassen. Darfst dich nur dann nicht erwischen lassen.
Hm, frag mich nicht. Denke mal, wenn du jetz ein Fahrwerk verbaust, was ohne beifahrer schon hart an der grenze ist, fährst du uzum TÜV und lässt dir den als 2 Sitzer umtragen. Dafür brauchst du dann nicht bördeln weil ja keine last mehr zusätzlich aufs fahrwerk geht. Is aber nur ne vermutung, weis es nicht 100%. Aber so in der art stell ich mir das vor.
Sorry Yoshi aber ich denke das hat damit nichts zu tun! Ob du Bördeln oder Ziehen musst (oder auch nicht) bestimmt hier nicht das Leergewicht sondern eher das maximal erlaubte Gesamtgewicht und das ändert sich ja nicht nur weil man die Rücksitzbank rausschmeißt und das Auto auf 2-Sitzer umtragen lässt abgesehen davon zählt beim Fahrwerk und Reifen eintragen auch die Achsverschränkung (sofern es keine passende ABE gibt) Ich denke eher das es damit zu tun das du nicht trotzdem hinten wen mitnimmst, weil in deinen Papieren ja noch 5-Sitzer drin steht. Abgesehen davon hab ich auch keine Rückbank mehr drin und weder TÜV noch Dekra oder Polizei haben jemals was gesagt. Also haben die entweder nicht drauf geachtet (wobei es ja doch auffällt weil ich einen JAS hab) oder es ist eigentlich scheiß egal ob man es macht oder nicht.
Es geht um die Veränderung am Fahrzeug . Nicht nur im "jetzigen" Zustand sondern auch im Urstand wenn du also zurück baust ! Also eigentlich geht es immer um die Sicherheit deiner Mitfahrer . zB Umbau auf feste "Schroth" Gurte . Diese sind fest montiert und dadurch kanst/darfst du keine mehr hinten Mitnehmen wegen dem Verletzungsrisiko . Eintragung zum 2 Sitzer ist die Folge . Bei einem Ausbau mit Platte und Hifi usw "müsste" er Prüfen wie es befestigt wurde . Weil so ein Ausbau als Ladung gillt und auch in dem Fall die Ladungssicherung beachtet werden muss . Da ja auch die Plätze nicht mehr da sind "müssen" sie auch wieder Ausgetragen werden . Und der Grund für das "müssen" ist auch der Rückbau . Bevor du wieder hinten Menschen mitnehmen darfst "muss" ein Prüfer Kontrollieren ob alles fest und vorhanden ist . Wie Sitze/Verkleidungen/Gurte usw ...
Falsch Da die Schrothgurte trennbar sind (egal ob starr oder Rolle), kannst du trotzdem hinten welche mitnehmen, darfst dann aber nicht vorn die schrothgurte nutzen, sonder musst die seriengurte verwenden! steht sogar so in der ABG die mitgeliefert wird. Die Umtragung auf 2-Sitzer ist i.d.R. nur relevant bei Vollschalen, weil du dahinter nicht mehr wirklich rauskommen würdest wenn was ist. Selbst bei nem Kofferraumausbau musst du nicht zwingend auf 2-Sitzer umtragen lassen. Wollte ich machen lassen, hab aber von 4 Prüfer gesagt bekommen das es nicht nötig ist.
Ich kenne es nur so das bei festen die alten (die normalen 3Punkt) Gurte eh entfernt werden müssen . Edit Schroth gibt nur die Automatik frei (hatte ASM mit Automatik verwechselt) 2. Einwand klingt mehr nach keiner Lust auf den Schreibkram
die von schroth sind alle trennbar, auch sabeltgurte sind trennbar. aber auch bei denen ist kein ausbau der vorderen gurte nötig.
Also ich war mit meinem in mehreren Polizei-kontrollen und bei der HU, und niemand hat gemeckert, dass mein Fofie nicht zum 2-Sitzer umgetragen wurde.
Interessant ist diesem Zusammenhang auch folgendes Urteil: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. 10. 1975, 3 Ss OWi 1116/75, VRS 50, 315: Es stellt keinen Verstoß dar, wenn die Zahl der in einem Pkw beförderten Personen die Anzahl der im FzSchein angegebenen Sitzplätze überschreitet, solange dabei das zul Gesamtgewicht eingehalten u die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. OLG Karlsruhe, 3. StrSen, Beschluss vom 11. 8. 1980, 3 Ss 96/80, VerkMitt 1981 Nr 40: Die höchstzulässige Zahl von in einem Pkw zu befördernden Personen ist gesetzlich nicht bestimmt.
Dazu: Besetzung von Kfz. 1 Bei Pkw wie bei Pkw-Kleinbussen stellt die im FzSchein angegebene Anzahl der Sitzplätze lediglich eine unverbindliche Höchstzahl dar. Das bedeutet für die Besetzung dieser Fz, dass die Zahl der mitgenommenen Personen unter Hinzurechnung des mitgeführten Gepäcks die Nutzlast voll ausnutzen darf, dh weder die zul Achslasten noch das zul Gesamtgewicht dürfen überschritten werden. Auch dürfen keine Behinderungen des Fahrers oder Beeinträchtigungen der Sicherheit der Fahrgäste eintreten (§ 23 Abs 1 StVO). Anm.d.Verf: heißt im Klartext: wer seine 4 Tanten von einer Weight-Watchers-Veranstaltung abholt, darf nicht den Uno nehmen, sondern muss den aufgelasteten Multivan rausziehen Hinsichtlich der Gurtanlegepflicht bedeutet dies aber nicht ohne weiteres, dass alle Personen auf den hinteren Plätzen unangeschnallt bleiben dürfen. Vielmehr müssen vorgeschriebene Gurte gem § 21a Abs 1 StVO während der Fahrt angelegt sein.Welche Gurte vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 35a Abs 4 bis 6. Es ist aber dennoch nicht verboten, mehr Personen mitzunehmen, als Gurte vorgeschrieben sind. Das Gleiche gilt sinngemäß bei der Beförderung von Kindern unter 12 Jahren. Allerdings sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kfz auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, durch amtlich genehmigte u geeignete Kinderrückhaltesysteme zu sichern (§ 21 Abs 1a StVO). Dies gilt nicht in Kom von mehr als 3,5 t sowie für den Fall, dass auf Rücksitzen wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Kinderrückhalteeinrichtungen keine Möglichkeit mehr besteht. In Kom dürfen im Übrigen nicht mehr Personen befördert werden, als nach dem FzSchein Plätze zul sind; dabei werden Kinder erwachsenen Personen gleichgestellt. 2 Zur Beförderung von mehr als 8 Personen in einem Pkw-Kleinbus wird nach den derzeit geltenden Vorschriften kein Führerschein der Fahrerlaubnisklassen D oder D1 (§ 6 FeV) benötigt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist für die nicht gewerbemäßige Beförderung von mehr als 8 Personen der Führerschein für die Klasse B ausreichend. Nur wer einen Kom (ein nach Bauart u Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Fz mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) führt, bedarf einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1. (2001)
von Dj Decay: "auch sabeltgurte sind trennbar" seit wann kann man die denn trennen? Ich fahre selber die 3-Zoll 6-Punkt gurte und da kann man gar nichts trennen....